Besonderheiten beim arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren
Arbeitsgericht
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gelten einige Besonderheiten, die es vom "herkömmlichen" Mahnverfahren unterscheiden.
Art der Forderung
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Forderungen (z.B. über ausstehenden Lohn) einzuleiten. Typische Forderungen, die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, sind:
- Arbeitsentgelt
- Gratifikationen
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Schadenersatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnis
- Ansprüche aus Lohnüberzahlung
Daneben können vorgerichtliche Kosten (z.B. für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Antragsgegners) sowie Auslagen des Antragstellers (Porto etc.) eingefordert werden.
Zu beachten ist, daß als Grundlage für die Forderung ein Arbeitsvertrag zwischen einem abhängig Beschäftigten und einem Arbeitgeber besteht. Forderungen von Selbständigen gegenüber Auftraggebern aus Dienstverträgen können im arbeitsgerichtliche Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.
Zuständigkeit
Gemäß § 46 a Arbeitsgerichtsgesetz ist für die Durchführung des Mahnverfahrens das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Dabei handelt es sich grundsätzlich um das Arbeitsgericht, an dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Betriebssitz hat oder die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Widerspruch/Einspruch
Die Widerspruchs- und Einspruchsfristen des Schuldners gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid betragen nur eine Woche (in Zivilverfahren zwei Wochen).
Kosten
Bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten trägt die Gerichtskosten wie üblich der Unterliegende. Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren besteht indes keine Kostenvorschußpflicht. Die Gerichtskosten müssen erst nach Beendigung des Mahnverfahrens entrichtet werden. Daher kann der Mahnbescheid unverzüglich nach Antragstellung beim zuständigen Arbeitsgericht erlassen und an den Schuldner zugestellt werden.
Allerdings trägt der Antragsteller (Gläubiger) im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jedem Fall die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt selbst, auch wenn der Schuldner die geltend gemachten Forderungen vollständig begleicht. In der 2. und 3. Instanz muss die unterlegene Partei jedoch die Anwaltskosten erstatten.
Rechtschutzversicherung - Haben Sie eine Rechtschutzversicherung auch für arbeitsrechtliche Rechtsangelegenheiten, übernimmt diese in aller Regel die gesamten Kosten für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren.
Wird ein Geldbetrag im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht, so gelten abweichend vom Mahnverfahren vor dem Amtsgericht die Gerichtsgebühren aus folgender Tabelle:
| Forderungssumme bis x.xxx EUR | Gerichtsgebühr | Forderungssumme bis x.xxx EUR | Gerichtsgebühr |
| 900 | 18,00 | 4.750 | 95,00 |
| 1.050 | 21,00 | 5.000 | 100,00 |
| 1.200 | 24,00 | 5.500 | 110,00 |
| 1.350 | 27,00 | 6.000 | 120,00 |
| 1.500 | 30,00 | 6.500 | 130,00 |
| 1.750 | 35,00 | 7.000 | 140,00 |
| 2.000 | 40,00 | 7.500 | 150,00 |
| 2.250 | 45,00 | 8.000 | 160,00 |
| 2.500 | 50,00 | 8.500 | 170,00 |
| 2.750 | 55,00 | 9.000 | 180,00 |
| 3.000 | 60,00 | 9.500 | 190,00 |
| 3.250 | 65,00 | 10.000 | 200,00 |
| 3.500 | 70,00 | 10.500 | 210,00 |
| 3.750 | 75,00 | 11.000 | 220,00 |
| 4.000 | 80,00 | 11.500 | 230,00 |
| 4.250 | 85,00 | 12.000 | 240,00 |
| 4.500 | 90,00 | über 12.000 | 500,00 |
Zusätzlich zu den aufgeführten Gerichtsgebühren werden EUR 4,50 für die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner erhoben. Bei mehreren Schuldner fällt diese Gebühr für jeden Schuldner an.
Wird mit der Beantragung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides ein Rechtsanwalt beauftragt, so gelten die Rechtsanwaltsgebührensätze analog des Zivilverfahrens.


